Fördergegenstand
Kombinierter Verkehr (KV) im Sinne dieser Richtlinie ist die Beförderung von Gütern in ein und derselben genormten Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger oder bei der Rollenden Landstraße auch komplette Lastkraftwagen), wobei die Ladeeinheit einschließlich der Güter den Verkehrsträger wechselt. Im Rahmen des Förderprogramms werden Investitionen in den Bau und die Erweiterung von intermodalen Umschlaganlagen sowie Investitionen in den Ersatz bestehender Umschlaganlagen oder Teile von Umschlaganlagen finanziell unterstützt.
Höhe der Zuwendungen
Bis zu 80 Prozent der förderfähigen Investitionsausgaben werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt.
Antragstellung
Interessierte Investoren reichen ihre Förderanträge für Schiene/Straße oder Schiene/Schiene-Anlagen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ein, für Wasserstraße/Straße oder Wasserstraße/Wasserstraße-Anlagen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS). Die GDWS ist auch die Genehmigungsbehörde für trimodale Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit dem Schwerpunkt auf Investitionen in die Wasserstraßeninfrastruktur. Das EBA ist die Genehmigungsbehörde für trimodale Anlagen mit dem Schwerpunkt auf Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur.
Für jeden Förderantrag muss die Summe der förderfähigen Investitionsausgaben mindestens 100.000 Euro betragen. Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags sollte dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.
Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge, in der die vollständigen Anträge vorliegen und zur Entscheidung anstehen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitere Informationen zur Förderung und Antragstellung erhalten Sie bei den zuständigen Bewilligungsbehörden des Eisenbahn-Bundesamt (EBA) oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).
Rechtsgrundlage für die Zuwendungen
Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 23. November 2022 und der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO.
Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlageinrichtungen des Kombinierten Verkehrs vom 23. November 2022 gilt bis zum 31. Dezember 2026.